Bundesverfassungsgericht erklärt rückwirkende Steuergesetze für nichtig

8. September 2010

Das BVerfG hat die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote von 25 % auf 10 % bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschafts­anteilen ab 1999 teilweise für verfassungswidrig erklärt. Steuerfrei sind danach Gewinne, die auf die Zeit vor der Gesetzesverkündung entfallen, auch wenn sie erst später erzielt werden.

In mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Grundsatzentscheidungen zur Unzulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen im Steuerrecht gefällt. Damit hat es dem Gesetzgeber in einem zentralen Punkt der Steuergesetzgebung deutliche neue Grenzen aufgezeigt.

Absenkung der Beteiligungsschwelle

In drei der Verfahren ging es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze, bis zu der Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerfrei waren. Eine der Verfassungsbeschwerden wurde von McDermott Will & Emery vertreten (Az: 2 BvR 753/05).

Die Absenkung der Grenze von 25 % auf 10 % erfolgte durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Das Gesetz wurde am 24. März 1999 vom Bundestag beschlossen und am 31. März 1999 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1999 verkündet. Bis zu der Gesetzesänderung war die Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen bis zu 25% einkommensteuerfrei. Diese Wesentlichkeits­schwelle wurde ohne Übergangsregelung auf 10% abgesenkt. Damit waren selbst Veräußerungswinne von Anlegern steuerpflichtig, die ihre Beteiligung im 1. Quartal 1999 veräußerten. Ebenso wurde bei Anlegern, die nach dem 31. März 1999 veräußerten, der Gewinn auch insoweit der Besteuerung unterworfen, als die stillen Reserven vor der Gesetzesverkündung gebildet worden waren.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10% für zulässig erachtet, jedoch die Rückwirkungsregeln für teilweise nichtig erklärt. Danach sind bis zum 31. März 1999 erfolgte Wertsteigerungen steuerfrei. Nur die weitere Wertsteigerung ab diesem Stichtag ist steuerpflichtig.

Begründet wird diese Entscheidung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutz. Die Verletzung des Vertrauens eines Steuerpflichtigen könne weder durch das allgemeine Interesse des Staats an Steuermehreinnahmen noch durch eine Bekämpfung angeblicher Missbräuche gerechtfertigt werden. Zudem komme es zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Steuerpflichtigen, die ihre Beteiligung noch in 1998 und damit vollständig steuerfrei veräußert hatten. Nicht geschützt sei dagegen die Erwartung, auch nach einer Gesetzesänderung eintretretende Wertsteigerungen steuerfrei vereinnahmen zu können.

Konsequenzen für die Praxis

Betroffene Steuerpflichtige, deren Verfahren offen gehalten wurden, sollten umgehend auf eine Umsetzung der Entscheidung des BVerfG drängen. Dies gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die Beteiligungen nicht unmittelbar gehalten haben, sondern etwa über einen vermögensverwaltenden (Private Equity-)Fonds. Darüber hinaus muss die Begründung des BVerfG ebenso für die durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 erfolgte weitere Absenkung der Beteiligungsschwelle von 10 % auf 1% ab 2002 gelten. Auch hier sollten Betroffene auf die entsprechende Anwendung der neuen Rechtsprechung des BVerfG bestehen.

McDermott Will & Emery

McDermott Will and Emery