Arbeits- und sozialrechtliche Neuregelungen in 2006
3. Januar 2006
Der neu gewählte Bundestag hat für das Jahr 2006 mehrere bedeutsame arbeits- und sozialrechtliche Neuregelungen verabschiedet. Einige sind bereits zum Jahreswechsel in Kraft getreten, andere Gesetzesänderungen werden im Laufe des Jahres wirksam.
Besteuerung von Abfindungen
Bereits in Kraft getreten ist die Neuregelung des §3 Nr. 9 EStG. Danach sind die Steuerfreibeträge für Abfindungen zum 1. Januar 2006 vollständig entfallen. Die gesamte Abfindungszahlung ist nun nach der Fünftelungsregelung der §§24,34 EStG zu versteuern. Die bisherige Gesetzesfassung gilt lediglich für Abfindungsvereinbarung fort, die noch im Jahr 2005 getroffen wurden oder die ein bereits zu diesem Zeitpunkt anhängiges Kündigungsschutzverfahren beenden.
Meldepflicht
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2006 gilt bei Beendigung der Beschäftigung eine einheitliche Meldefrist von drei Monaten. Diese ersetzt die bisherige Regelung des §37b SGB III zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit. Vereinfacht wird auch die Rechtsfolge einer Verletzung dieser Meldepflicht. Sie besteht künftig nicht mehr in der Anrechnung eines Versäumnisbetrages. Folge einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung ist nunmehr eine mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit beginnende einwöchige Sperrfrist gemäß §144 SGB III.
Arbeitslosengeld
Ab dem 1. Februar 2006 gelten Neuregelungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Anwartschaftszeit wird vereinheitlicht. Sie beträgt dann für alle Arbeitnehmer zwölf Monate innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtiger Zeiten. Gleichzeitig wird die so genannte Erlöschensregelung verschärft. Gibt der Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anspruchsentstehung Anlass für Sperrzeiten von insgesamt einundzwanzig Wochen, erlischt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Schließlich wird die Anspruchsdauer verkürzt. Bei Personen unter 55Jahren beträgt die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I künftig zwölf Monate.
Regelungen für ältere Arbeitnehmer
Über 55Jährige können ab dem 1. Februar 2006 für maximal achtzehn Monate Arbeitslosengeld I beziehen. Gleichzeitig wird einer Frühverrentung von Arbeitnehmern durch die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente entgegengewirkt. Das Eintrittsalter wird in monatlichen Schritten von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt. Die Regelung gilt seit dem Jahreswechsel und betrifft alle Jahrgänge seit 1946.
Mutterschaftsgeld
Das bisher nur für Kleinbetriebe geltende Umlageverfahren zum Mutterschaftsgeld wird auf alle Arbeitgeber ausgedehnt. Die Betriebsgröße ist irrelevant. Der Gesetzgeber hat damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 umgesetzt. Die Leistungen der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld werden künftig von den Krankenkassen erstattet.
Fortgeltung arbeitsmarkt politischer Maßnahmen
Einige im SGB III geregelte arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die mit dem Jahr 2005 auslaufen sollten, hat die Koalition dagegen verlängert. So wird beispielsweise bis Ende des Jahres 2006 die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer weiter gefördert. Wird ein über 55-jähriger Arbeitnehmer eingestellt, so muss der Arbeitgeber für diesen auch in Zukunft keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten.