Vorsicht bei Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten
31. Juli 2008
Das gestern verkündete Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalten – 10 AZR 606/07 – gibt Anlass, die in Ihrem Unternehmen verwandten Klauseln zu freiwilligen Sonderzahlungen zu prüfen. Gleich unter zwei Aspekten droht hier die Gefahr einer unerwünschten Bindung des Arbeitgebers:
- Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem neuesten Urteil Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt, die eine Leistung des Arbeitgebers sowohl als freiwillig bezeichnen als auch unter einen Widerrufsvorbehalt stellen. Damit bieten Formulierungen, nach welchen Sonderzahlungen „freiwillig unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs“ erfolgen, keinerlei Schutz mehr vor einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers. Die – vor einigen Jahren noch durchaus übliche – Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt sei widersprüchlich, unklar und damit wegen Verstoßes gegen das für vom Arbeitgeber vorgegebene Vertragsbedingungen geltende so genannte Transparenzgebot unwirksam.
- Einen zur Unwirksamkeit führenden Verstoß gegen das Transparenzgebot nimmt das Bundesarbeitsgericht ferner dann an, wenn ein Vertrag die Sonderzahlung zunächst als Anspruch des Arbeitnehmers formuliert („Der Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld.“) und an späterer Stelle das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf diese regelt („Das Weihnachtsgeld stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar.“).
Genügt die Vertragsgestaltung jedoch den erhöhten Anforderungen, kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt –weiterhin wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden.