Abschaffung der Steuerfreibeträge II - Beschluss des Deutschen Bundestages

15. Dezember 2005

Abschaffung der Steuerfreibeträge II - Beschluss des Deutschen Bundestages

Der Bundestag hat heute die Abschaffung der Steuerfreibeträge für Abfindungszahlungen beschlossen. Gestern noch wurden unter Führung des Finanzausschusses mehrere Änderungen des Gesetzesentwurfs angeregt. Der Bundestag ist den Empfehlungen gefolgt und hat das neue Gesetz in der Ausschussfassung verabschiedet. Die Übergangsregelung zum Erhalt der Steuerfreibeträge hat nun folgenden Wortlaut:

„§ 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 01. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 01. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zufließen.“

In seiner für die Auslegung des Wortlauts wichtigen Beschlussempfehlung bezeichnete der Finanzausschuss die Individualisierung des Abfindungsanspruchs vor dem Jahresende 2005 als maßgeblich für die Anwendung der Übergangsregelung. Das Aufstellen eines Sozialplans reiche deshalb nicht aus.

Folgende praxisrelevante Fallgestaltungen sind deshalb denkbar, um dem betroffenen Arbeitnehmer die Freibeträge zu erhalten:

  • Sozialplan und Kündigung im Rahmen des Sozialplans noch in 2005;
  • Kündigung und Klage gegen die Kündigung noch in 2005;
  • Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung in 2005 (Achtung: Sperrzeit)
  • Sehr fraglich: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach §1a KSchG in 2005 (unproblematisch, sofern die Dreiwochenfrist noch in 2005 abläuft; ansonsten problematisch, weil rechtsdogmatisch nicht gesichert ist, ob bereits mit der Kündigung ein – bedingter – Anspruch entsteht)

In Erweiterung der ursprünglich vorgesehenen Regelung darf der Abfindungsbetrag bis zum 31. Dezember 2007 zufließen.

McDermott Will & Emery

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