Pflegezeitgesetz

11. Juli 2008

Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) in Kraft getreten. Das Gesetz kann Ihre Arbeitsorganisation erheblich beeinflussen und sollte deshalb in seinen Grundzügen bekannt sein:

In Unternehmen mit mindestens fünfzehn Beschäftigten haben Arbeitnehmer das Recht auf Inanspruchnahme von Pflegezeit zur Pflege naher Angehöriger.

Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder (einschließlich Adoptiv- oder Pflegekinder), Kinder des Ehegatten, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Zur Definition der Pflegebedürftigkeit verweist das Gesetz auf die einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts.

Im Falle einer von der Pflegekasse oder dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung bescheinigten Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen darf ein Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen Pflegezeit in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit kann in vollem Umfang der bisherigen Arbeitszeit oder teilweise begehrt werden. In letzterem Fall muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Antragstellung auch einen Wunsch zur Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit äußern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sodann eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Die Höchstdauer der Pflegezeit beträgt pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen sechs Monate. Beantragt der Arbeitnehmer zunächst nur eine kürzere Dauer der Pflegezeit und will er diese später verlängern, benötigt er die Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt nicht, wenn ein geplanter Wechsel in der Person des Pflegenden aus wichtigem Grund scheitert. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer zustimmen. Endet die Pflegebedürftigkeit vorzeitig, so folgt darauf ein Ende der Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.

Der „Pflegezeitler“ genießt besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen bedürfen der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, d. h. derjenigen Behörde, die in den jeweiligen Bundesländern bereits für den Kündigungsschutz der Mütter und Elternzeitler zuständig ist.

Neben der eigentlichen Pflegezeit regelt das PflegeZG einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Fernbleiben von der Arbeit bis zur Dauer von maximal zehn Arbeitstagen, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer ist auf Verlangen des Arbeitgebers zu einem entsprechenden Nachweis verpflichtet. Einen Anspruch auf Vergütung der bis zu zehn Arbeitstage regelt das Gesetz nicht. Die Vergütungspflicht muss sich daher entweder aus einer Vereinbarung (Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, Betriebsvereinbarung) oder aber aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Eine solche andere gesetzliche Vorschrift ist seit jeher §616 BGB. Dazu wurden bislang äußerstenfalls fünf Arbeitstage als vergütungspflichtig angesehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies durch das PflegeZG ändert.

Im Wesentlichen festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber einerseits einen zusätzlichen Teilzeitanspruch neben denjenigen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und dem Elternzeitgesetz geschaffen sowie andererseits einen weiteren Tatbestand des Sonderkündigungsschutzes bestimmter Mitarbeitergruppen geregelt hat.

McDermott Will & Emery

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