Kürzung von Arbeitslosengeld - Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts
12. Januar 2006
Ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 2005 zur Kürzung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Arbeitslosmeldung hat jüngst für öffentliche Aufmerksamkeit gesorgt. Arbeitnehmern, die anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit informiert wurden, droht demnach grundsätzlich keine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
1. Aufgrund der teilweise grundlegenden Änderungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts durch die so genannten Hartz-Gesetze sind Arbeitssuchende seit dem 1. Juli 2004 verpflichtet, sich frühzeitig vor Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Verpflichtung zur „frühzeitigen Arbeitssuche“ besteht unverzüglich nach Kenntnis des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei unbefristeten Arbeitsverträgen regelmäßig nach Zugang des Kündigungsschreibens oder Abschluss des Aufhebungsvertrages, bei befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens drei Monate vor dessen Beendigung. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig von der gerichtlichen Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen die gesetzliche Meldepflicht mindert sich im Falle der anschließenden Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld für jeden Tag der Verspätung, insgesamt um maximal €1.500,-.
2. Zur Vermeidung möglicher Schadensersatzrisiken hatten Arbeitgeber nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 1.Juli2003 ihre standardisierten Kündigungsschreiben sowie Aufhebungsverträge durch einen Hinweis auf die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit ergänzt. Nach der Grundsatzentscheidung des BSG schaffen sie dadurch erst die Grundlage für eine Kürzung des Arbeitslosengeldes. Denn die Anspruchskürzung setzt – so das BSG – Verschulden des Arbeitslosen voraus. Die unverzügliche Meldepflicht sei hingegen nicht verletzt, wenn sich dieser aufgrund „unverschuldeter Rechtsunkenntnis“ nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums arbeitssuchend meldet. Angesichts dessen kann sich der Arbeitslose allein wegen des Hinweises seines Arbeitgebers nicht mehr auf Rechtsunkenntnis berufen. Im Falle verspäteter Meldung trotz Belehrung tritt mithin zwangsläufig eine Anspruchskürzung ein.
3. Die dem Arbeitslosen drohenden Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld können künftig vermieden werden, wenn Arbeitgeber auf derartige Hinweise in Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsverträgen verzichten.
Die unmittelbar nach der Gesetzesänderung in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Gefahr der Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei fehlender Belehrung über die gesetzlichen Meldepflichten erscheint nach dem Grundsatzurteil des BSG ausgeschlossen. Da die mangelnde Aufklärung durch den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BSG niemals ursächlich für eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruches wegen verspäteter Meldung werden kann, ist keine Fallkonstellation mehr denkbar, in der sich der Arbeitgeber gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer regresspflichtig machen könnte. Diese Auffassung teilen alle bisher mit der Frage befassten Landesarbeitsgerichte. Auch sie lehnen eine Regresspflicht des Arbeitgebers ab. Eine endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht noch aus. Sie wird für Ende September 2005 erwartet. Aus äußerster Vorsicht sollten Sie diese Entscheidung noch abwarten, bevor Sie Ihre Kündigungstexte und Aufhebungsvereinbarungen ändern.