Abschaffung der Steuerfreibeträge

2. Dezember 2005

Steuerfreibeträge für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG werden ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Bislang waren Abfindungen bis zu einem Höchstbetrag von € 7.200,- steuerbefreit. Dieser Betrag erhöhte sich für 50-jährige Arbeitnehmer mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf € 9.000,- und für 55-jährige Arbeitnehmer mit mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf € 11.000,-.

Den Presseberichten der vergangenen Tage war die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, eine Übergangsregelung zu schaffen. Die Berichte waren allerdings teilweise widersprüchlich. Auch die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums zu Beginn dieser Woche sorgte nicht für endgültige Klarheit, weil dort plötzlich von „Entlassungen“ in 2005 die Rede war, welche noch dem alten Recht unterliegen sollen.

Inzwischen liegt der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vor. Dort heißt es zur beabsichtigten Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 a EStG:

„§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist für vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung weiter anzuwenden, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2007 zufließen (…)“

Danach müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer also noch bis Ende 2005 eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung treffen, um dem Arbeitnehmer den Steuervorteil des § 3 Nr. 9 EStG in der bisherigen Fassung zu erhalten. Der Abfindungsbetrag muss dann spätestens bis zum Ende des Jahres 2006 fließen. Der Ausspruch einer Kündigung allein genügt zum Erhalt dieses Steuervorteils nicht.

Sofern in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums von „Entlassungen“ die Rede war, ist die dadurch entstandene Irritation der Verkürzung durch eine Pressemitteilung geschuldet. Der Gesetzgeber schafft nicht nur § 3 Nr. 9 EStG, sondern auch Nr. 10 dieser Vorschrift ab. § 3 Nr. 10 EStG regelt derzeit noch die Steuerbefreiung von Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen für die Entlassung aus dem Dienst als Beamter oder Soldat. Falls eine solche „Entlassung“ noch in 2005 erfolgt, genießen die Betroffenen ebenfalls den Vertrauensschutz der Übergangsregelung. Auf die Entlassung im Arbeitsverhältnis ist die Regelung indes nicht übertragbar.

McDermott Will & Emery

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