Jetzt das Erbe regeln
February 1, 2005
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Reform der Besteuerungspraxis ist wohl keine Frage mehr des „Ob“, sondern nur noch eine des „Wann“ und „Wie“. Unternehmer und Privatleute sollten daher rasch handeln, um viel Geld zu sparen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema (Ver-)Erben und Steuern.
Einleitung
Im Frühjahr 2002 traten die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) vor die Öffentlichkeit. Die obersten deutschen Finanzrichter halten die bestehende Besteuerungspraxis bei Erbschaften und Schenkungen in entscheidenden Punkten für verfassungswidrig. Auf Vorlage des BFH befasst sich seitdem das Bundesverfassungsgericht mit dem Thema.
Wann genau das wegweisende Urteil aus Karlsruhe zu Erbschaften und Schenkungen zu erwarten ist, bleibt offen. Manche Experten rechneten damit bereits im vergangenen Jahr. Viele halten eine Entscheidung in diesem Jahr für wahrscheinlich, manche setzen erst auf 2006.
Unternehmer handeln rasch
Doch dass in näherer Zukunft ein Urteil gesprochen wird, ist klar. Klar ist auch, dass anschließend bezüglich Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Deutschland sehr wahrscheinlich nichts mehr so sein wird, wie es war. Vermögende Privatleute, aber vor allem Unternehmer sollten nicht zusehen, bis Karlsruhe oder vorzeitig die Politik entscheidet. Vielmehr ist jetzt noch Zeit, die zahlreichen Vergünstigungen des bestehenden Rechts zu nutzen. Das gilt besonders für die Übertragung von Immobilien- und betrieblichem Vermögen, die im Vergleich zu Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapieren deutlich im Vorteil sind. Doch Vorsicht auch vor vorschnellen Entscheidungen. Bei der Unternehmens-nachfolge geht es nicht nur ums Steuernsparen. Der Erhalt des Unternehmens und die Sicherung der Altersversorgung der Übergeber sind ebenso von hoher Wichtigkeit.
Reformvorschläge bereits in der Schublade
Renommierte Steuerexperten erwarten, dass die Karlsruher Richter der Vorlage ihrer Münchner Kollegen in weiten Teilen folgen und die derzeitige Besteuerungspraxis für unvereinbar mit der Verfassung erklären werden. Dann wäre die Politik am Zuge – und das könnte schnell gehen. Seit Mitte vergangenen Jahres liegt etwa im Bundesrat der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Erbschaftsbesteuerung“ auf Eis. Dahinter steckt eine Initiative der schleswig-holsteinischen Landesregierung unter Führung von SPD-Ministerpräsidentin Heide Simonis. Gut möglich, dass dieser Entwurf – der vor allem auf eine höhere Bewertung von Immobilien drängt – oder ein anderer Vorschlag nach einem Verfassungsspruch in Karlsruhe schnell durch Bundesrat und Bundestag geschleustwürde.
Auf das zeitliche Vabanque-Spiel sollten sich clevere Anleger und Firmenchefs gar nicht erst einlassen. Nachfolgend wichtige Fragen und Antworten zur drohenden Steuererhöhung bei Erbschaften und Schenkungen – und zu möglichen Ausweichstrategien.
Kann die Politik nach dem Urteil das Steuerrecht auch rückwirkend ändern?
Es ist gegenwärtig nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber schon vor Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in zeitlicher Hinsicht rückwirkend steuerverschärfend in bereits wirksam vollzogene Schenkungen oder Vermögenszuwendungen eingreift. Doch völlig sicher ist selbst das nicht. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber zeitliche Anwendungsregeln für steuerverschärfende Regelungen vorverlagert.
Eine rückwirkende Gesetzesanordnung für Zeiträume nach Ergehen eines - Vertrauens in die aktuelle Rechtslage aufhebenden – Verfassungsspruchs har der BFH in neueren Entscheidungen für zulässig erachtet. Rechtzeitiges Handeln jetzt birgt daher bösen Überraschungen später vor.
Warum könnte die bestehende Besteuerungs-praxis überhaupt verfassungswidrig sein?
Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebs-vermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für gleichheitswidrig ausgestaltet. Das derzeit geltende Erbschaftsteuergesetz verletzt nach seiner Auffassung das Gebot einer realitätsgerechten Wertrelation dieser Vermögens-gegenstände im Vergleich zu anderen Wirtschaftsgütern, die mit dem Verkehrswert anzusetzen sind. Der BFH distanziert sich auch von der zusätzlichen Privilegierung von Betriebsvermögen durch Freibeträge und Bewertungsabschläge. Nach heutiger Praxis können Erben oder Beschenkte bei der Übertragung von Betriebsvermögen etwa einen weiteren Freibetrag von 225.000 Euro geltend machen. Außerdem wird das Vermögen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erst nach Abzug eines stattlichen Bewertungsabschlags von 35 Prozent der Besteuerung unterworfen.
Wer sollte jetzt handeln?
Handlungsbedarf tritt erfahrungsgemäß häufig bereits auf, wenn eine Person mit Kindern über mehr als 200.000 Euro Vermögen verfügt, wenn Ehegatten zusammen auf mehr als 300.000 Euro kommen, wenn das Unternehmensvermögen eine halbe Million Euro übersteigt oder die Unternehmensnachfolge oder Betriebsaufgabe ohnehin bald ansteht. Im Vordergrund von Unternehmensnachfolgen und Vermögens-übertragungen sollten aber zunächst immer wirtschaftliche, unternehmerische und familiäre Ziele stehen. Erst im nächsten Schritt stellt sich dann die Frage nach der steuerlich optimalen Lösung.
Wie nutze ich die persönlichen Freibeträge optimal?
Zuwendungen an Ehegatten sind in Höhe von jeweils 307.000 Euro, an Kinder in Höhe von jeweils 205.000 Euro steuerfrei. Diese Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut voll genutzt werden. Der Kinderfreibetrag steht dem Kind für jedes Elternteil zu, so dass eine gleichmäßige Zuwendung durch beide Elternteile bis zu einer Höhe von 410.000 Euro steuerfrei bleibt. Der Clou: Die Nutzung des doppelten Kinder-Freibetrages kann mittels einer Kettenschenkung auch dann erreicht werden, wenn ursprünglich nur ein Elternteil Eigentümer des gesamten Vermögens ist. Zunächst schenkt der vermögende Ehegatte jedem Kind bis zur Höhe des Kinder-Freibetrages (205.000 Euro) und zusätzlich seinem Ehegatten bis zur Höhe des Ehegatten-Freibetrages (307.000 Euro) Vermögen. Der Ehepartner schenkt dann nach einer angemessenen Frist weiter an die Kinder.
Was bringt das Verschenken von Betriebsvermögen?
Inländisches Betriebsvermögen ist bei der Übertragung dank des Freibetrags bis 225.000 Euro und des 35-prozentigen Bewertungsabschlages deutlich im Vorteil. Der Freibetrag von 225.000 Euro kann nur in Abständen von 10 Jahren erneut genutzt werden, der Abschlag von 35% mangels Sperrfrist dagegen bei jeder Übertragung.
Eine weitere erbschaftssteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen resultiert daraus, dass die betrieblichen Wirtschaftsgüter lediglich mit Steuerbilanzwerten statt Verkehrswerten zu übernehmen sind. Aufgrund der mangelnden Berücksichtigung stiller Reserven geben die Steuerbilanzwerte gerade nicht den tatsächlichen Wertzuwachs wieder. Davon profitieren unter anderem anlageintensive Betriebe, Betriebe mit großen Abschreibungsvolumina sowie ertragsstarke Unternehmen. Außerdem führt die Bewertung der Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens zum Nennwert im Vergleich zur Aktivseite der Bilanz zu einer Überkompensation auf der Passivseite, die den Wert des übergehenden Betriebsvermögens zusätzlich verringert.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, nicht nur bereits vorhandenes Betriebsvermögen rechtzeitig in Form von Schenkungen auf den oder die Rechtsnachfolger zu übertragen, sondern auch privates Vermögen in Betriebsvermögen umzuwandeln. Standardmodelle hierfür sind die Einbringung von privaten Wirtschafts-gütern (einschließlich Geldvermögen) in eine Kapital-gesellschaft oder eine GmbH & Co. KG. Auf diese Weise kann privilegiertes Betriebsvermögen geschaffen und die jeweiligen Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten übertragen werden. Hierdurch können Bewertungsvorteile und damit Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerersparnisse von mehr als 50 Prozent erzielt werden.
Häufig führt die Übertragung oder die Schaffung von Betriebsvermögen zum Zwecke der Übertragung - neben dem Bewertungsvorteil - zusätzlich noch zu Senkungen des progressiv ausgestalteten Steuertarifs. Damit sind doppelte Steuerersparnisse in einem Zug möglich.
Was mache ich mit Immobilien?
Auch eine rechtzeitige Zuwendung von Immobilien ist noch vor Verschärfung des Erbschaftsteuergesetzes dringend ratsam. Nach den gegenwärtigen Bewertungsregeln bei bebautem Grundbesitz lassen sich Ansätze von lediglich 50 Prozent des tatsächlichen Wertes erreichen.
Die speziell für Immobilien bestehenden Bewertungs-vorteile können mit den Gestaltungsmöglichkeiten für das Betriebsvermögen oder für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kombiniert werden. Ein gängiges Gestaltungsinstrument zur Überführung von privatem vermieteten Immobilienvermögen in steuerliches Betriebsvermögen ist die Einbringung der Grundstücke in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Für die Übertragung der KG-Anteile können dann die Bewertungsvorteile für das Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden. Für selbstgenutzte Immobilien ist statt der GmbH & Co. KG-Variante die Einlage der Immobilien in eine GmbH eine erwägens-werteGestaltungsalternative.
Welche Vorteile bietet die mittelbare Grundstücksschenkung?
Eine weitere steuersparende Alternative für Immobilien ist die mittelbare Grundstücksschenkung. Hierbei wird nicht unmittelbar eine Immobilie vom Schenker übertragen, sondern der Beschenkte erhält vielmehr Geldmittel zum Erwerb oder zur Errichtung einer genau definierten Immobilie. In diesem Fall ist nicht der Nennwert des zugewendeten Geldes für die Schenkung anzusetzen, sondern der wesentlich geringere Wert für den (anteiligen) Grundbesitz. Wichtige Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung sind: Der Schenker muss dem Bedachten mit seinem Geld ein ganz bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschaffen wollen. Ferner muss der Schenker den zweckgebundenen Geldbetrag nachweislich bereits bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie oder des Baubeginns überweisen oder zumindest zusagen. Zudem müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung die zugewendeten Geldmittel mehr als zehn Prozent der gesamten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten betragen. Fürs Finanzamt wichtig sind die schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Finanzierungszusage für die Immobilie sowie die entsprechenden Überweisungsbelege.
Allgemein
Die dargestellten Steuersparstrategien bedürfen immer einer sorgfältigen individuellen Beratung durch eine(n) fachkundige(n) Berater(in). Die steuerliche Planung der Unternehmens- oder Vermögensnachfolge klappt nicht ohne Experten an der Seite. Auch vermeintliche Standardmodelle, die Schenkung eines einzelnen wertvollen Gegenstandes oder die Überweisung größerer Geldbeträge, z.B. auf Ehegattenkonten sollten nicht ohne Einschaltung fachkundiger Berater erfolgen.