Unwirksamkeit doppelter Schriftformklauseln

28. Mai 2008

Eine Klausel, wonach Änderungen und Ergänzungen eines Arbeitsvertrages einschließlich des Verzichts auf das Schriftformerfordernis generell der Schriftform bedürfen, ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07).

Wird eine solche, so genannte doppelte Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag verwandt, soll dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Das Gericht erklärte eine entsprechende Klausel daher für nicht geeignet, den Arbeitgeber wirksam gegen eine Inanspruchnahme aufgrund eines infolge wiederholter, vorbehaltloser Leistung entstandenen Vertrauens („betriebliche Übung“) zu schützen.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Dennoch lassen sich für die Praxis aus ihm bereits folgende Punkte ableiten:

  • Die Vereinbarung einer üblichen, (doppelten) Schriftformklausel in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsvertrag, verhindert nicht mehr, dass aufgrund mündlicher Zusagen oder faktischer Leistungsgewährung der Arbeitgeber zusätzlich gebunden wird. Den Arbeitsgerichten ist daher künftig der Weg abgeschnitten, Rechtsstreitigkeiten ohne umfangreiche Beweisaufnahme allein aufgrund einer bestehenden Schriftformklausel zu entscheiden.

  • Die Schriftlichkeit des Abschlusses von Arbeitsverträgen bleibt notwendig. Bereits das Nachweisgesetz zwingt den Arbeitgeber, die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren. Jeder Verstoß hiergegen birgt für den Arbeitgeber erhebliche Risiken. Ferner minimiert die detaillierte schriftliche Regelung von möglichen - originär nicht geschuldeten - Leistungen den Raum für das Entstehen einer betrieblichen Übung. Ist im Vertrag niedergelegt, an welche Voraussetzungen etwaige Leistungen generell anknüpfen, dürfte sich ein Arbeitnehmer auch nach mehrfachem Leistungsbezug weit weniger leicht darauf berufen können, auf eine Anspruchsberechtigung unabhängig von diesen Voraussetzungen vertraut zu haben.

  • Ausgehend von der bisher veröffentlichten knappen Begründung des Urteils hält das Gericht Schriftformklauseln nicht per se für unwirksam, sondern den generellen Ausschluss mündlicher Abreden für zu weit gehend. Folgt das Bundesarbeitsgericht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Vorinstanz, lässt sich bei geschickter vertraglicher Gestaltung eine risikomindernde Schriftformklausel weiterhin wirksam vereinbaren.

McDermott Will & Emery

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