Die Beschwerdestelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
13. Februar 2007
Das AGG verpflichtet den Arbeitgeber zur Einrichtung und Benennung einer für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stelle. Ob er hierbei den Betriebsrat beteiligen und welche Anforderungen der Arbeitgeber zur Umsetzung dieser Verpflichtung erfüllen muss, beantwortet das Gesetz allerdings nicht.
I. Mitbestimmung des Betriebsrats
Zur Frage möglicher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG liegt mittlerweile eine erste gerichtliche Entscheidung zur Errichtung einer Beschwerdestelle vor. Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az.: 21 BV 690/06) dem Antrag eines Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle stattgegeben. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts sei - entgegen der bislang herrschenden Auffassung - nicht ausgeschlossen.
Damit steht bei Weitem nicht fest, dass die Bildung der Beschwerdestelle tatsächlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslöst. Solange jedoch Unklarheit über diese Frage besteht, haben Betriebsräte gute Erfolgsaussichten, wenn sie hierzu ein Einigungsstellenverfahren gerichtlich durchsetzen wollen. Bis diese unsichere Rechtslage beseitigt ist, sollte daher die Einrichtung der Beschwerdestelle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Da dieser ohnehin bei der Ausgestaltung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen ist, entsteht hierdurch kein erheblicher Mehraufwand.
II. Anforderungen an eine Beschwerdestelle
Das AGG enthält kaum klare Vorgaben dazu, in welcher Weise der Arbeitgeber die Beschwerdestelle einrichten soll. Er darf sich jedoch nicht darauf beschränken, seine Mitarbeiter lediglich auf eine Stelle außerhalb des Unternehmens zu verweisen.
1. Interne Stelle
Missverständlich ist die Regelung des Gesetzes dazu, auf welcher organisatorischen Ebene Beschwerdestellen einzurichten sind. Klarheit besteht lediglich insoweit, als die Bildung einer Beschwerdestelle auf Konzernebene nicht ausreicht. Der Konzern ist nicht Arbeitgeber. Eine – damit externe - Beschwerdestelle bei der Konzernmutter kann lediglich zusätzlich errichtet werden.
Ob sich die Verpflichtung zur Einrichtung einer Beschwerdestelle auf jede einzelne Betriebsstätte bezieht oder es ausreicht, eine einheitliche Beschwerdestelle für das gesamte Unternehmen zu bilden, ist jedoch unklar. Nach den Gesetzesmaterialien spricht viel dafür, dass jeder einzelne Betrieb mit einer eigenen Beschwerdestelle ausgestattet werden muss. Einer unternehmensweiten Beschwerdestelle, welche neben den betrieblichen steht, bedarf es dagegen nicht.
2. Bestimmung der zuständigen Stelle
Gesetzliche Vorgaben dazu, wen die Betriebspartner als für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig bestimmen, gibt es kaum. Es steht ihnen frei, einen oder mehrere Mitarbeiter als zentrale betriebliche Beschwerdestelle zu benennen oder einzelne Fachvorgesetzte als Ansprechpartner zu wählen. Die Mitarbeiter müssen lediglich ausreichend geschult sein, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für Beschwerden eine neue Stelle im Unternehmen zu schaffen. Es spricht nichts dagegen, die Personalabteilung und/oder ein Mitglied des Betriebsrats als Beschwerdestelle zu benennen. Da der Betriebsrat bereits kraft Amtes für die Entgegennahme von Beschwerden (zusätzlich) zuständig bleibt, kann die Benennung des Betriebsratsvorsitzenden eine praktikable Lösung sein.